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Sehr geehrte Taxiunternehmen
Taxi-Versicherungsvergleich für das Taxigewerbe: Treten Sie auf die Kostenbremse bei Ihren Versicherungen. Sparen Sie durch einen Versicherungsmakler und senken Kosten im Fuhrpark mit dem Flottentarif.
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Unser kostenloser Maklerservice: Neutrale Beratung unabhängig von den Gesellschaften, Persönliche Internetberatung, persönliche Telefonberatung, Kombination aus Internetpräsentation (Programm, mit dem Sie den Inhalt unseres Bildschirms sehen können; ist wie ein Besuch vor Ort) und telefonischer Betreuung, persönliche Beratungsbesuche bei Bedarf.
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Vertragsbedingungen Kfz-Flottenprodukt hier Taxis / Taxen
1. Vertragsgegenstand
1.Versicherte Fahrzeuge 2.Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag bis 25.000 EUR 3.Hochwertige PKW bei einem Jahresnettobeitrag größer 25.000 EUR 4.PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten) 5.Nicht zugelassene Fahrzeuge 6.Mehrwerte 7.Ausgeschlossene Risiken
2. Versicherungsumfang
1.Kraftfahrt-Haftpflicht 1.1Eigenschäden 1.2Traveller-Deckung 2.Fahrzeugversicherung 2.1Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung 2.1.1Abschleppkosten 2.1.2Bergungskosten 2.1.3Entsorgungskosten 2.1.4Überführungskosten 2.1.5 Zulassungskosten 2.1.6Abzug Neu für Altì bei Kaskoschäden 2.1.7Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen 2.1.8Neuwertersatz für Lieferwagen 3.Insassen-Unfallversicherung
3. Vertrags- und Versicherungsdauer
1.Beginn und Ende des Flottenvertrages 2.Vertragsverlängerung
4. Versicherungsbeginn und -ende
1.Versicherungsbeginn 2.Versicherungsschutz für abweichende Deckung 3.Ende des Versicherungsschutzes
5. Meldeverfahren
1.Anzeigepflicht der Zulassung/Übernahme eines Fahrzeuges 2.Anzeigepflicht von Sonderaufbauten bzw. Sonder Ausstattungen 3.Anzeigepflicht bei Fortfall von Fahrzeugen
6. Beitrag
1.Beitragsvereinbarung 2.Beitragsabsenkung im Folgejahr 3.Flottenbeitragssatz 4.Ermittlung des Flottenbeitragssatzes 5.Neuzugangsbeitragssatz 6.Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO ohne Beitragszuschlag 7.Verzicht auf Ratenzahlungszuschlag 8.Fuhrparkveränderungen 8.1Fahrzeugwegfall 8.2Fahrzeugwechsel 8.3Fahrzeugneuzugang
7. Bonus-/Malusregelung (sofern vereinbart)
1.Schadenverlaufsabhängige Erstattung/Nacherhebung für das abgelaufene Kalenderjahr 2.Alternatives Bonus-/Malussystem 3.Ermäfligter Malussatz 4.Berücksichtigung von Großschäden in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 5.Ermittlung der Schadenquote und Bonus-/Malusberechnung 6.Fälligkeit der Bonus- / Maluszahlung
8. Rechtsgrundlagen des Flottenvertrages und der dazugehörigen Einzelverträge
9. Weitere Bestimmungen
1.Verbuchung von Teilzahlungen 2.Dokumentierung 3.Schadenfall 3.1Meldefrist 3.2Kündigung 4.Schadenfreiheitsrabatt 5.Rückzahlung von Kaskoschäden 6.Versehensklausel 7.Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 8.Maklerklausel 9.Salvatorische Klausel
1. Vertragsgegenstand
1. Versicherte Fahrzeuge Für alle auf die Versicherungsnehmerin mit einer Versicherungsbestätigung von VPM nach § 29a StVZO zugelassenen Fahrzeuge besteht der in diesem Flottenvertrag vereinbarte Versicherungsschutz, sofern die Fahrzeuge unter der Rahmennummer dieses Flottenvertrages versichert sind. 2. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark bis 25.000 EUR Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 250 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 250, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung. 3. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark größer 25.000 EUR Hochwertige PKW mit einer kW-Zahl bis einschließlich 350 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die kW-Zahl größer 350, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten) Exoten von folgenden Herstellern sind im Rahmen dieses Flottenvertrages nur dann versichert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Aston Martin, Bentley, Ferrari, Lamborghini, Maybach, McLaren, Maserati, Rolls Royce. Für hier nicht genannte Exoten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 2 bzw. 3 analog.
5. Nicht zugelassene Fahrzeuge Bei Bedarf können zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, ebenfalls versichert werden.
6. Mehrwerte Die Versicherung bezieht sich auf alle Fahrzeuge normaler Bauart und serienmäßiger Ausstattung. Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile (im Sinne der den „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ VPM pm-makler.eu Signatur 0221121213 beigefügten Liste der nicht oder gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile) sowie Sonderausstattungen sind bis 50.000 EUR zuschlagsfrei mitversichert.
7. Ausgeschlossene Risiken Folgende Risiken sind über diesen Flottenvertrag grundsätzlich nicht versicherbar: – Omnibusse – Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE – Auto- bzw. Mobilkräne – Selbstfahrervermietfahrzeuge (Autovermietung)
2. Versicherungsumfang
1. Kraftfahrt-Haftpflicht In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die pauschale Deckung. Die Versicherungssumme beträgt 50.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person. Ab dem 1.10. 2005 beträgt die Versicherungssumme 100.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person.
1.1 Eigenschäden In Abweichung zu den §§10 ff. der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ besteht außerhalb des Betriebsgrundstückes bei einem Eigenschaden der Versicherungsschutz in vollem Umfang, mit Ausnahme von Personenschäden. VPM wird im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Ansprüche nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten regulieren. Insofern wird auf die Einrede des Eigenschadens verzichtet.
1.2 Traveller-Deckung Bei der Anmietung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ erhöht sich in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung der für diese Fahrzeuge bestehende Versicherungsschutz auf die gemäß Ziffer 1 vereinbarte Deckungssumme (d.h., die Deckungssumme der für das Mietfahrzeug bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung wird auf die Deckungssumme gemäß Ziffer 1 aufgestockt), sofern die Anmietung des Fahrzeuges im dienstlichen Interesse erfolgte. Die Traveller- Deckung gilt subsidiär, d. h., im Schadenfall muss zuerst der Versicherer des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Versichert ist ausschließlich das Interesse der Versicherungsnehmerin bzw. von mitversicherten Unternehmen sowie deren Mitarbeitern. Das Interesse des Vermieters ist nicht versichert. Bei Repräsentanten (Geschäftsführern) und Inhabern des versicherten Unternehmens gilt der Versicherungsschutz auch bei der Anmietung von Fahrzeugen im privaten Interesse.
2. Fahrzeugversicherung In der Fahrzeugversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.
2.1 Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung In Ergänzung zu §13 der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt- Versicherung (AKB)“ sind nachfolgende Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung zuschlagsfrei mitversichert:
2.1.1 Abschleppkosten Kann das versicherte Fahrzeug im Falle eines ersatzpflichtigen Totalschadens seine Fahrt nicht fortsetzen, werden zusätzlich zur AKB Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR Abschleppkosten übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.
2.1.2 Bergungskosten Fallen infolge eines ersatzpflichtigen Totalschadens Bergungskosten für das Fahrzeug einschließlich Gepäck an, so werden diese zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.
2.1.3 Entsorgungskosten Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges bis zu 1.000 EUR übernommen.
2.1.4 Überführungskosten Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Überführungskosten (bei Neuwagenkauf) für das Ersatzfahrzeug bis zu 500 EUR übernommen.
2.1.5 Zulassungskosten Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug bis zu 200 EUR übernommen.
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